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   VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099   

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VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099 (https://dejure.org/2006,9277)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.05.2006 - 24 B 05.3099 (https://dejure.org/2006,9277)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - 24 B 05.3099 (https://dejure.org/2006,9277)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots; Vorliegen einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr bezüglich des rechtswidrigen Verwaltungsaktes; Auswirkungen einer Änderung der ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; ; VersG § 15 Abs. 1; ; GG Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versammlungsrecht: Verbot einer Versammlung; Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots; Berechtigtes Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr bei veränderter Rechtslage; Erklärung der Behörde, die bisherige Rechtsauffassung aufzugeben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 928 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099
    Auf Antrag des Klägers hin stellte dann jedoch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. August 2003, 1 BvQ 30/03, NJW 2003, 3689) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Wunsiedel im Fichtelgebirge vom 10. Juli 2003 wieder her.

    So liegt der Fall hier: Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 2003 (NJW 2003, 3689), mit welchem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Wunsiedel im Fichtelgebirge vom 10. Juli 2003 wieder hergestellt wurde, konnte die Veranstaltung des Klägers am 16. August 2003 in Wunsiedel stattfinden.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 2003 (NJW 2003, 3689), ändert hieran nichts, weil sie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2003 weder ausdrücklich aufhob noch für unwirksam erklärte.

  • VGH Bayern, 10.08.2004 - 24 CS 04.2254
    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099
    Mit Beschluss vom 17. August 2004 (24 CS 04.2254) wies der Senat die von der Landesanwaltschaft Bayern hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.

    Das Landratsamt zitiert in seinem Schreiben ausdrücklich die versammlungsrechtliche Rechtsprechung, wonach die im Juli 2003 gegebene Begründung für das Versammlungsverbot nicht den verfassungsrechtlichen bzw. versammlungsrechtlichen Vorgaben entsprach (siehe hierzu zuletzt die Entscheidung des Senats vom 17. August 2004 (24 CS 04.2254).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099
    In versammlungsrechtlichen Streitigkeiten sind diese Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) anzuwenden, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 77 = DVBl 2004, 822) entwickelt hat: "In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Anforderungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden.

    Ein Feststellungsinteresse ist dann nämlich nicht mehr zu bejahen, wenn die konkret betroffene Behörde eindeutig erkennen hat lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der Beschränkung unter Verwendung der von ihr ursprünglich gegebenen Begründung absehen zu wollen (BVerfG vom 3. März 2004, a.a.O. RdNr. 44, siehe hierzu auch BVerwG vom 21. Oktober 1999, Az. 1 B 37/99).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1450/04

    Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren nach Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099
    In gleicher Weise führt auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2004 (1 BvR 1450/04) aus: "Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass vom Bundesverfassungsgericht über die Beschlüsse des Ausgangsgerichts in der Sache selbst nicht erkannt worden ist.".
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung ihre Rechtfertigung ausschließlich in den in Art. 5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken auch dann finden, wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt (siehe etwa BVerfG vom 23.6.2004 DVBl 2004, 1230).
  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099
    Bereits im Beschluss vom 5. September 2003 (NVwZ 2004, 90) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht rechtfertigte, die Fachgerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binde.
  • VGH Bayern, 03.06.2004 - 24 CE 03.1962
    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099
    Dies hat der Senat im Beschluss vom 3. Juni 2004 (24 CE 03.1962 und 24 CS 03.1963) ausführlich dargelegt.
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099
    Maßgebend ist hierbei auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen (siehe hierzu BVerwG vom 27.3.1998, BVerwGE 106, 295/299).
  • BVerfG, 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05

    Versammlungsfreiheit; einstweilige Anordnung des BVerfG (Folgenabwägung; doppelte

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099
    Auf diese neue Regelung wurde auch bereits zentral der Verbotsbescheid im Jahr 2005 gestützt (vgl. BVerfG vom 16.8.2005 BayVBl. 2005, 755; BayVGH vom 10.8.2005 BayVBl. 2005, 755; vgl. a. BVerfG vom 16.4.2005 BayVBl 2005, 594).
  • BVerfG, 16.04.2005 - 1 BvR 808/05

    Versammlungsverbot aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach §

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099
    Auf diese neue Regelung wurde auch bereits zentral der Verbotsbescheid im Jahr 2005 gestützt (vgl. BVerfG vom 16.8.2005 BayVBl. 2005, 755; BayVGH vom 10.8.2005 BayVBl. 2005, 755; vgl. a. BVerfG vom 16.4.2005 BayVBl 2005, 594).
  • BVerwG, 21.10.1999 - 1 B 37.99
  • VG Bayreuth, 24.07.2003 - B 1 S 03.845
  • VG Bayreuth, 10.08.2004 - B 1 S 04.858
  • VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen

    Ein derartiges Feststellungsinteresse ist in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten nämlich dann nicht mehr gegeben, wenn die konkret betroffene Behörde eindeutig hat erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der betreffenden Beschränkung absehen zu wollen (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 22.5.2006 - 24 B 05.3099 - juris Rn. 58; OVG NRW, B.v. 1.6.2011 - 5 A 1374/10 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 10.01.2020 - 10 B 19.2363

    Rechtswidrigkeit des Verbots des Verteilens von Flugblättern im Rahmen einer

    Der Beklagte hat auch nicht eindeutig erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der betreffenden Beschränkung nach Versammlungsbeginn absehen zu wollen (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 27, U.v. 22.5.2006 - 24 B 05.3099 - juris Rn. 58; OVG NW, B.v. 1.6.2011 - 5 A 1374/10 - juris Rn. 4), vielmehr hält er unverändert an seiner bisher geäußerten Rechtsauffassung fest.
  • VG Würzburg, 01.08.2019 - W 5 K 17.833

    Frontales Abgrenzen einer Versammlung und Beschränkung des Verteilens von

    Eine drohende Wiederholungsgefahr ist in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten dann nicht mehr gegeben, wenn die konkret betroffene Behörde eindeutig hat erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der betreffenden Beschränkung absehen zu wollen (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 22.5.2006 - 24 B 05.3099 - juris Rn. 58; OVG NRW, B.v. 1.6.2011 - 5 A 1374/10 - juris Rn. 4).
  • VG Würzburg, 25.06.2020 - W 5 K 20.113

    Fortsetzungsfeststellungklage gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen

    Eine drohende Wiederholungsgefahr ist in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten dann nicht mehr gegeben, wenn die konkret betroffene Behörde eindeutig hat erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der betreffenden Beschränkung absehen zu wollen (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 22.5.2006 - 24 B 05.3099 - juris Rn. 58; OVG NRW, B.v. 1.6.2011 - 5 A 1374/10 - juris Rn. 4).
  • VG Würzburg, 06.05.2021 - W 5 K 20.1466

    Besonderes Feststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Versammlung, Querdenken,

    Eine drohende Wiederholungsgefahr ist in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten dann nicht mehr gegeben, wenn die konkret betroffene Behörde eindeutig hat erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der betreffenden Beschränkung absehen zu wollen (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 22.5.2006 - 24 B 05.3099 - juris Rn. 58; OVG NRW, B.v. 1.6.2011 - 5 A 1374/10 - juris Rn. 4).
  • VG Ansbach, 07.12.2007 - AN 10 K 06.02910
    Zwar besteht ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ursprünglich zulässig angefochtenen Verwaltungsaktes aus dem vorliegend allein in Frage kommenden Gesichtspunkt der drohenden Wiederholungsgefahr dann nicht, wenn die zuständige Behörde verbindlich erklärt hat, an der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Argumentation bzw. Rechtsauffassung zukünftig nicht mehr festhalten zu wollen und deswegen vergleichbare Entscheidungen nicht mehr zu erlassen (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 22.5.2006 in BayVBl 2007, 373 f.), Diese zunächst wohl gegebene Erklärung (siehe hierzu Schreiben der Beklagten vom 9.5.2007) wurde im weiteren Fortgang des Verfahrens seitens der Beklagten aber zunehmend relativiert, wie den Schriftsätzen der Beklagten vom 1. August 2007 und zuletzt vom 5. Dezember 2007 sowie den Äußerungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2007 zu entnehmen ist.
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